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Rechtsprechungsreport

Arbeitsrecht

Urlaub: Der Arbeitgeber muss von sich aus den Arbeitnehmer nach Urlaubswünschen fragen und den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 Bundesurlaubsgesetz: pro Jahr 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche) gewähren. Verfällt der Urlaub, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Urlaubsantrag gestellt hatte. Dies gilt aber nicht für über den Mindesturlaub hinausgehenden, im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag vereinbarten Urlaub.
(vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, Az. 10 Sa 86/15)

Günstigkeitsprinzip: Wenn mehrere tarifvertragliche Regelungen anwendbar sind (zusätzlicher Verweis im Arbeitsvertrag auf weiteren Tarifvertrag), gilt die für den Arbeitnehmer allgemein günstigste Regelung (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz = TVG). Dies kann der Arbeitnehmer unter Umständen auch nach 4 Jahren widerspruchsloser Weiterarbeit noch geltend machen.
(vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az. 4 AZR 587/13)

Vertragsarztrecht

Zweigpraxis: Für die Zweigpraxisermächtigung (zurzeit § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxis unerheblich. Des Weiteren ist unerheblich, ob wegen vergleichsweise geringer Einwohnerzahl am Ort der Zweigpraxis ggf. lediglich relativ wenige Patienten von der Verbesserung profitieren. Es muss kein Bedarf am Ort der Zweigpraxis bestehen, die bloße Verbesserung der Versorgung reicht aus. Jedenfalls 7.500 Einwohner am Ort der Zweigpraxis liegen weit über einer denkbaren Geringfügigkeitsschwelle, sodass man nicht lediglich von einer kaum spürbaren Verbesserung ausgehen kann.
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 6 KA 37/14 R)

Arzthaftungsrecht

Lagerung: Das Entstehen eines Dekubitus lässt sich auch durch ordnungsgemäße Lagerung nicht stets sicher vermeiden. Das Risiko ist für behandelnde Personen (Ärzte, Pflegepersonal) nicht voll beherrschbar. Der Patient muss deshalb trotz Vorliegen des Dekubitus auch die Pflichtverletzung (z.B. nicht ordnungsgemäße Lagerung) erst beweisen.
(vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az. 3 U 60/14)

Hygiene: Der Patient muss einen Hygienemangel selbst dann beweisen (keine Beweislastumkehr), wenn zeitlich bei bis zu 10 weiteren Patienten Probleme aufgetreten sind. Ein Ausbruch von MRSA-Infektionen lässt nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen. Es entspricht praktisch nicht dem Klinikalltag und der Lebenswirklichkeit, dass Infektionen durch alle möglichen denkbaren Maßnahmen vermieden werden (kein voll beherrschbares Risiko).
(vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az. 26 U 125/13)

Standes- und Berufsrecht

Notfalldienst: Eine Befreiung vom Notfalldienst kann nicht einfach widerrufen werden, nur weil die Regelung, aufgrund derer die Befreiung zuvor erfolgt war, nun entfallen ist (hier: Streichung des Befreiungstatbestands „Altersgrenze“ in § 10 Abs. 1 der Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer in Baden-Württemberg). Hierin besteht keine Gefährdung des öffentlichen Interesses.
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, Az. 8 K 4124/13)

Gesellschaftsrecht

Konkurrenzschutz: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass einem ausgeschiedenen Gesellschafter (z.B. Arzt einer BAG) grundsätzlich für nicht länger als 2 Jahre vertraglich verboten werden darf, Kunden der Gesellschaft (z.B. Patienten der BAG) zum Zwecke der Konkurrenz zu kontaktieren.
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. II ZR 369/13)

 

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